Satzung

Präambel 

Wir, die Mitglieder des Cannabis Social Clubs Qush, gründen diesen Verein in der Überzeugung, dass  der verantwortungsvolle und informierte Umgang mit Cannabis als Genussmittel und Heilpflanze einen  positiven Beitrag zur Gesellschaft leisten kann. Handlungsleitend werden wir von dem Ziel getragen, den Zugang zu sicheren, hochqualitativen und kontrollieren Cannabis und deren Erzeugnisse für unsere Mitglieder zu ermöglichen.  

In Anerkennung der oben genannten Ziele und Prinzipien legen wir hiermit die Satzung des Qush Berlin fest. 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen Qush Berlin e.V.. Der Sitz des Vereins ist in Berlin. Der Verein wird auf  unbestimmte Zeit geschlossen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

  • 2 Vereinszweck, Aufgaben und Ziele  
  1. a) Zweck des Vereins ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in  gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum  Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und – Beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem  Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder oder an andere  Anbauvereinigungen, soweit dies rechtlich zulässig ist.  
  2. b) Der Verein verfolgt das Ziel, den Zugang zu sicherem, qualitativ hochwertigem und nachhaltig  angebautem Cannabis für seine Mitglieder zu gewährleisten. Hierfür wird der Verein den  gemeinschaftlichen Eigenanbau und die kontrollierte Abgabe des produzierten Cannabis  ausschließlich an seine Mitglieder zum Selbstkostenpreis organisieren. Dies geschieht im Einklang  mit geltenden Gesetzen und Vorschriften, unter strenger Einhaltung des Jugend-, Verbraucher und Gesundheitsschutzes. Insbesondere wird der Anbau und die Abgabe von Cannabis nur auf  Basis einer Erlaubnis nach § 11 KCanG ff., innerhalb des befriedeten Besitztums und im Rahmen  der jährlichen Höchstmengen erfolgen, die in der Anbauerlaubnis benannt sind. 
  3. c) Der Verein und seine Mitglieder engagieren sich für die Entstigmatisierung von Cannabis,  betreiben Aufklärungsarbeit und Informationsvermittlung auf wissenschaftlich fundierter Basis,  um das Bewusstsein und Verständnis für die gesundheitlichen, rechtlichen, ökologischen und  sozialen Aspekte der Cannabis-Nutzung zu erhöhen. Hierfür kooperiert der Verein mit  Suchtberatungsstellen vor Ort, auch um Mitgliedern mit riskantem Konsumverhalten oder einer  bereits bestehenden Abhängigkeit Zugang zu Suchthilfemaßnahmen zu ermöglichen. 
  4. d) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht  in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  • 3 Mitgliedschaften und Mitgliederanzahl  
  1. a) Die Mitgliederzahl des Vereins ist auf maximal 500 begrenzt. 
  2. b) Nur natürliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten  einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können Mitglied des  Vereins werden. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist gegenüber dem Verein durch  Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente  nachzuweisen. Änderungen des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts sind dem Verein  unverzüglich mitzuteilen. 
  3. c) Für die Aufnahme als Mitglied ist gegenüber dem Verein eine schriftliche oder elektronische  Erklärung abzugeben, dass keine Mitgliedschaft in einer anderen Cannabis-Anbauvereinigung  besteht. 
  4. d) Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate 
  5. e) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch  auf Mitgliedschaft besteht nicht. Falls der Vorstand eine Mitgliedschaft ablehnt, besteht das  Recht, den Antrag in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese  entscheidet dann erneut und endgültig über die Aufnahme. 
  6. f) Die Mitgliedschaft endet 1. unabhängig von der Mindestdauer unmittelbar mit dem Tod oder  Verlust der Geschäftsfähigkeit des Mitgliedes; 2. unabhängig von der Mindestdauer  unmittelbar, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Mitgliedes nicht mehr  in Deutschland befindet; 3. durch Austritt; 4. durch Ausschluss aus dem Verein. 
  7. g) Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden.  Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich. 
  8. h) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn: 
  9. das Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht  nachkommt, insbesondere wenn es gegen gesetzliche Vorgaben für den Anbau und die  Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial verstößt oder unberechtigt Cannabis  oder Vermehrungsmaterial vom befriedeten Besitztum des Vereins entfernt; 
  10. dem Mitglied ein sonstiges Verhalten zuzurechnen ist, das geeignet ist, den Vereinszweck  zu gefährden und/oder das Ansehen des Vereins zu beeinträchtigen; das Mitglied wegen  einer Straftat verurteilt wurde, welche dem Betäubungsmittelgesetz oder  Arzneimittelgesetz unterfällt. 
  11. der begründete Verdacht einer Suchterkrankung oder Suchtproblematik vorliegt 

und dem Verein unter Abwägung der widerstreitenden Interessen ein Fortbestand der  Mitgliedschaft unzumutbar ist.  

  1. i) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

  1. j) Das Mitglied erhält eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Mitglied muss auf die  mögliche Rechtsfolge des Ausschlusses hingewiesen werden. Der Ausschluss erfolgt durch  schriftliche Mitteilung des Vereins und wird zwei Wochen nach Zugang wirksam. Das Mitglied hat  das Recht, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des vorbenannten Ausschlussschreibens, schriftlich  die Mitgliederversammlung anzurufen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat suspensiv  Effekt.  
  2. k) Die nachgewiesene Abgabe oder Weitergabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau an  Minderjährige – ob entgeltlich oder unentgeltlich – führt zwingend zum sofortigen Ausschluss des  Mitglieds. Alle Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied enden in diesem Falle  unmittelbar. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden in diesem Fall nicht zurückerstattet. 
  • 4 Datenschutz  

Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein die zur Abwicklung der Mitgliedschaft erforderlichen  Daten. Eine Erhebung zusätzlicher Daten von den Mitgliedern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt  erfolgen, soweit dies aufgrund gesetzlicher Vorgaben und/oder behördlicher Auflagen notwendig  wird. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet nicht statt, es sei denn, das Mitglied  hat der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt. Von der Zustimmungspflicht ausgenommen ist die Weitergabe im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen des Vereins. 

Die Mitglieder sind verpflichtet, wesentliche Änderungen der Daten dem Verein unverzüglich  mitzuteilen. 

  • 5 Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge 
  1. a) Die Mitglieder zahlen jährliche Mitgliedsbeiträge in Geld (Grundbeitrag). 
  2. b) Sobald der gemeinschaftliche Cannabisanbau gesetzlich zulässig ist, legt der Verein  zusätzlich Sonderumlagen zur Finanzierung des Anbaus durch die teilnehmenden  Mitglieder fest. Darüber hinaus wird der Grundbeitrag um eine Pauschale ergänzt, die  nach der Menge des an das jeweilige Mitglied abgegebenen Cannabis in Gramm gestaffelt  ist. Diese Pauschalen richten sich nach den anteilig anfallenden Investitionen und Selbstkosten. 
  3. c) Der Verein kann eine einmalige Aufnahmegebühr für neue Mitglieder erheben. 
  4. d) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der die Höhe und Fälligkeit  der Aufnahmegebühr und aller Beiträge und Pauschalen geregelt wird.

 

  • 6 Vereinsmittel 
  1. a) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. b) Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die  Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des  Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. c) Der gemeinschaftliche Cannabisanbau kann auf Beschluss des Vorstandes neben der  Finanzierung aus Mitgliedsbeiträgen und Sonderumlagen auch aus allgemeinen  Vereinsmitteln sowie Spenden unterstützt werden. 
  2. d) Zur Organisation des Anbaus, zur Verwaltung und Erfüllung sonstiger Aufgaben und  Pflichten des Vereins kann der Vorstand Arbeits- und Dienstverträge mit angemessener  Vergütung abschließen.  
  3. e) Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung. 
  • 7 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial 

Das beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnene Cannabis und Vermehrungsmaterial wird  ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben im Verein lokal weitergegeben. Eine Weitergabe  von Cannabis erfolgt nur durch Mitglieder an Mitglieder des Vereins. Die Abgabe erfolgte nur durch  mittels Kontrolle des Alters der abnehmenden Person vorgelegte amtliche Dokumente. Ein Versand  oder eine Lieferung von Cannabis oder von Stecklingen findet nicht statt. Die unentgeltliche  Weitergabe von Cannabis oder Vermehrungsmaterial ist ausgeschlossen. 

  • 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 
  1. a) Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des  Vereins teilzunehmen sowie die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen. 
  2. b) Die Mitglieder haben nach Maßgabe der Anbau- und Verteilungsordnung am  gemeinschaftlichen Eigenanbau mitzuwirken. 
  3. b) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des  Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. 
  4. d) Es ist Mitgliedern insbesondere verboten, 
  5. unbefugten Personen Zutritt zum befriedeten Besitztum des Vereins zu gewähren; 2. Cannabis, dass sie vom Verein erhalten haben, an Nichtmitglieder / Dritte weiterzugeben; 3. Vermehrungsmaterial, das sie vom Verein erhalten haben, an Dritte weiterzugeben. 
  • 9 Gesundheits- und Jugendschutz; Suchtprävention 
  1. a) Der Verein erstellt ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, in dem geeignete Maßnahmen  insbesondere zum Schutz Minderjähriger, zum risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie  zur Suchtprävention dargelegt werden. 
  2. b) Der Vorstand ernennt einen Präventionsbeauftragten. Dieser hat spezifische Beratungs- und  Präventionskenntnisse nachzuweisen, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes-

 

oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich  geförderten Einrichtungen erworben hat. 

  1. c) Der Präventionsbeauftragte ist für die Umsetzung des Gesundheits- und  Jugendschutzkonzeptes verantwortlich und steht den Mitgliedern des Vereins als  Ansprechperson insbesondere in Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. 

  

 

  • 10 Organe 
  1. a) Organe des Vereins sind: 

1 die Mitgliederversammlung, 

  1. der Vorstand, 
  2. der Schatzmeister  
  3. der Anbaurat 

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen. 

  1. b) Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber  dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden Sie durch Dritte in Anspruch  genommen, sind sie insoweit durch den Verein freizustellen, als sie nicht gegenüber dem  Verein haften. 
  2. c) Die Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen  (§ 670 BGB). Den Mitgliedern des vertretenden Vorstandes kann eine angemessene Vergütung  für ihre Tätigkeit gezahlt werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und Beendigung  entsprechender Verträge ist der Vorstand, der hierfür an die von der Mitgliederversammlung verabschiedete Finanzordnung gebunden ist. 
  • 11 Mitgliederversammlung 
  1. a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für die  folgenden Aufgaben zuständig: 
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates in geheimer  Wahl, 
  3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Investitionsplans und  Beschluss einer Finanzordnung, 
  4. Beschluss einer Beitragsordnung zur Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der  Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge einschließlich etwaiger Sonderbeiträge und  Vereinszuschläge für den gemeinschaftlichen Anbau,

 

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes, 
  2. Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes, 7. Änderung der Satzung, des Vereinszwecks oder Auflösung des Vereins, 
  3. Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluss eines Mitglieds. 
  4. b) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von  mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine ordentliche  Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich (Jahreshauptversammlung). 

Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der  Einladungsmail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn  es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder Mailadresse  gerichtet wurde. 

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in  Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach gestellte Anträge auf Ergänzung der  Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher  Mehrheit zugelassen werden. 

  1. c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 
  2. der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder 
  3. mindestens ein Fünftel der Mitglieder (20%) schriftlich unter Angabe der Gründe die  Einberufung vom Vorstand verlangt. Der Vorstand hat dann eine Mitgliederversammlung  spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags zu terminieren. 
  4. d) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder in dessen Vertretung durch  einen von ihm dazu berufenen Versammlungsleiter geleitet. Ein Protokollführer wird vom  Versammlungsleiter bestimmt. 
  5. e) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Zulassung von Gästen bedarf der  Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung. 
  6. f) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes  Mitglied hat eine Stimme, ausgenommen Mitglieder, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als  drei Monate im Verzug sind. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. 
  7. g) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.  Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. 
  8. h) Für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine  3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

  1. i) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. In der Regel erfolgen Abstimmungen  und Wahlen in der Mitgliederversammlung offen per Handzeichen. Etwas anderes gilt dann, wenn  mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Abstimmungsverfahren verlangt. 
  2. j) Mitglieder des Vorstandes und des Anbaurates werden einzeln gewählt. Es ist jeweils der Kandidat  gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Sollte im ersten  Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreichen, findet eine Stichwahl zwischen den  beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenanteilen statt. 
  3. k) Stehen insgesamt nicht mehr Personen zur Wahl, als Positionen zu vergeben sind, ist abweichend  davon eine offene Blockwahl zulässig, wenn sich hiergegen kein Widerspruch aus der Versammlung  erhebt. 
  4. l) Der wesentliche Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem  Versammlungsprotokoll schriftlich festzuhalten. Dieses ist von dem Versammlungsleiter und dem  Protokollführer zu unterzeichnen. 

(m) Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes auch ohne Präsenz im Wege der  elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, und zwar sowohl vollständig virtuell als auch  hybrid. Die Stimmabgabe ist auf elektronischem Wege zulässig. Hierbei ist durch ein geeignetes  technisches Verfahren sicherzustellen, dass nur Vereinsmitglieder und durch die Versammlung  zugelassene Gäste teilnehmen können und dass ausschließlich stimmberechtigte Mitglieder  abstimmen können. 

  • 12 Vorstand 

a ) Der Vorstand besteht aus fünf Personen: dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden  Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Vorsitzenden des Anbaurates  (Gesamtvorstand). Solange noch kein Anbaurat gewählt wurde, entfällt die fünfte Position im  Vorstand. 

  1. b) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand  i.S.v. § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils  zwei Mitgliedern des Vertretungsvorstandes gemeinsam vertreten. 
  2. c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt,  Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein und die für ihre  Tätigkeit nach § 12 KCanG erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Bis zu einer Neuwahl bleibt der  Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein  Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen. 
  3. d) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht  durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 
  4. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

 

  1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, 

3 Aufstellung des Wirtschafts- und Investitionsplans für jedes Geschäftsjahr, 4. Entwurf der Beitrags- und Finanzordnung zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, 5. Kassen- und Buchführung sowie Erstellung des Jahresberichts, 

  1. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, 
  2. Abschluss und Beendigung von Arbeits- und Dienstverträgen. 
  3. e) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und  mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und der  Schatzmeister, anwesend sind. 
  4. f) Vorstandssitzungen sollen in der Regel einmal im Monat stattfinden. Die Einladung erfolgt in  Textform durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden  Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf  es nicht. Auf die Formalia kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes erklären, auf Form und Fristen zu verzichten. 
  5. g) Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Rahmen einer Telefon- oder  Videokonferenz ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.  Wird zur Sache unter Beteiligung aller Mitglieder des Gremiums verhandelt und Beschluss  gefasst, ist von einem Verzicht auf Form und Frist auszugehen. 
  6. h) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. 
  7. i) Über die Sitzungen ist schriftlich Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zur  Kenntnis zu geben. 
  8. j) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 
  • 13 Anbaurat 
  1. a) Sämtliche den Anbau betreffenden Entscheidungen trifft der Anbaurat in eigener Verantwortung.  Der Anbaurat ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.  
  2. b) Zu den Aufgaben des Anbaurates gehören insbesondere: 
  3. Planung, Koordination und Überwachung des gemeinschaftlichen Anbaus gemäß Satzung, 
  4. Sortenauswahl für den Anbau unter Beteiligung der teilnehmenden Mitgliedern. 
  5. Berechnung der notwendigen Investitionen sowie des Selbstkostenanteils für jede angebaute  Sorte, 
  6. Entwurf der Anbau- und Verteilungsordnung zur Beschlussfassung durch den Anbaurat unter  Anhörung der Mitgliederversammlung. 
  7. c) Der Anbaurat besteht aus drei gewählten Mitgliedern, von denen ein Mitglied zum Vorsitzenden  gewählt wird. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den  Anbaurat zu entsenden. 
  8. d) Anbauratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. 
  9. e) Der Anbaurat wird von der Mitgliederversammlung auf mindestens zwei Jahre gewählt. Scheidet  ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche  Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen. 
  10. f) Sitzungen des Anbaurates sollen mindestens einmal im Quartal stattfinden, sie werden vom  Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Über die  Sitzungen ist schriftlich Protokoll zu führen. Die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu  geben. 
  11. g) Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die  Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlussfähigkeit erfordert, dass alle Mitglieder des Anbaurates  eingeladen und mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind. 
  12. f) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss auf die Wahl eines Anbaurates verzichten,  solange es noch keine gesetzliche Grundlage für die Anbautätigkeit gibt. 
  • 14 Rechnungsprüfer 

Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von  zwei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner  Entlastung Stellung.

 

  • 15 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins 

Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur in  einer Mitgliederversammlung mit der jeweiligen in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen  werden, wenn der entsprechende Vorschlag zur Änderung bzw. Auflösung den stimmberechtigten  Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand  bekannt gegeben wurde. Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen zuständiger Behörden,  insbesondere des Registergerichts oder des Finanzamtes, objektiv notwendige Satzungsänderungen  zu beschließen. Solche Änderungen bedürfen keiner Beschlussfassung durch die  Mitgliederversammlung. Diese ist aber unverzüglich darüber zu informieren. 

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der  stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden  Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst  wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins  an folgende Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder  kirchliche Zwecke zu verwenden hat: [Akademischer Segler Verein e.V. ( Scharfe Lanke 57 in 13595  Berlin)]. 

  • 16 Schlussbestimmungen 

Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung einschließlich dieses Absatzes bedürfen zu ihrer  Wirksamkeit der Schriftform. Sollten Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar  sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen  grundsätzlich nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige, die  den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebten Zweck in zulässiger  Weise so weit wie möglich erreicht. Dies gilt in gleicher Weise bei Regelungslücken.